Allgemeine Geschäftsbedingungen

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  1. Allgemeines
    1. Geltungsbereich
      • Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen HUSCH GMBH und dem Auftraggeber (AG oder Entleiher) für alle durch HUSCH GMBH zu erbringenden Leistungen, insbesondere dienst- und werkvertragliche Leistungen sowie Leistungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG.
      • Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, HUSCH GMBH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
    2. Angebote und Unterlagen
      • Die Angebote von HUSCH GMBH sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
      • Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich HUSCH GMBH die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch HUSCH GMBH Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch HUSCH GMBH.

  1. Preise/Zahlungsbedingungen
    • Es gilt ergänzend die Preisliste von HUSCH GMBH in ihrer jeweils gültigen Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis, nach Stundenaufwand oder Aufmaß vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    • Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann HUSCH GMBH eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. HUSCH GMBH ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn HUSCH GMBH den Auftraggeber hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von HUSCH GMBH. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
    • Soweit nicht abweichend vereinbart, ist HUSCH GMBH berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
    • Sämtliche Rechnungen von HUSCH GMBH sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
    • Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch HUSCH GMBH anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
  2. Termine/Mitwirkungspflichten
    • Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt HUSCH GMBH diese nach eigenem billigem Ermessen.
    • Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.
    • Der AG haftet gegenüber HUSCH GMBH dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch HUSCH GMBH ausschließen oder beeinträchtigen.
    • Im Falle des Verzuges ist der AG berechtigt, für jede vollendete Woche eines Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes, zu verlangen. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges sind ausgeschlossen. Zu den Ausnahmen dieses Haftungsausschlusses gelten die Bestimmungen zu Ziffer 6. entsprechend.
    • Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist HUSCH GMBH von der Leistungsverpflichtung befreit.
  3. Geheimhaltung
    • Der AG und HUSCH GMBH sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bez. Der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist HUSCH GMBH berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.
    • Der AG und HUSCH GMBH verpflichten sich wechselseitig, die Abwerbung von Mitarbeitern bzw. Versuche zur Abwerbung von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei zu unterlassen.
  4. Haftung/Schadensersatz
    • HUSCH GMBH leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.
    • HUSCH GMBH haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, unbeschränkt.
    • In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet HUSCH GMBH für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten für den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Zudem ist die Haftung auf 5 Mio. EUR je Verstoß bei Sach- und Vermögensschäden begrenzt. Bei auf gleichen Verstößen beruhenden fahrlässig verursachten Schäden ist die Haftung auf insgesamt 5 Mio. EUR begrenzt, auch dann, wenn die Verstöße in mehreren Jahren begangen werden.
    • Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. HUSCH GMBH haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.
    • Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in 24 Monaten.
    • Die Beschränkungen und Begrenzungen gem. den Ziffern 6.3, 6.4 und 6.5 gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus schriftlich gegebenen Garantien sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
    • Sofern im Rahmen eines Auftrages CAD-Systeme von HUSCH GMBH eingesetzt oder solche zur Nutzung an den AG vermietet werden, haftet der AG sowohl für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung der CAD-Systeme entstehen, als auch für den Untergang, den Verlust, die Zerstörung sowie jegliche Beschädigung der im Rahmen des Auftrages eingesetzten CAD-Systeme.
  5. Nutzungsrechte
    • Für sämtliche von HUSCH GMBH im Auftrag des AG entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse räumt HUSCH GMBH dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.
    • Bei etwaigen Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschlägen, die bei der Ausführung der einzelnen Aufträge von Mitarbeitern von HUSCH GMBH gemacht werden, ist HUSCH GMBH nach Aufforderung des AG verpflichtet, die Erfindung uneingeschränkt oder eingeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug, gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern, auf den AG zu übertragen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechende Anwendung.
  6. ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSVERTRÄGE
    1. Besondere Bedingungen für Arbeitnehmerüberlassungsverträge

Ergänzend gelten für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen dem Entleiher und HUSCH GMBH die folgenden Bedingungen:

  • HUSCH GMBH steht dafür ein, dass der entsandte Arbeitnehmer allgemein für die vereinbarte Tätigkeit geeignet, sorgfältig ausgewählt und auf die erforderliche Qualifikation hin überprüft ist. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht.
  • HUSCH GMBH selbst schuldet dem Entleiher gegenüber die Arbeitsleistung oder einen bestimmten Arbeitserfolg nicht. Der entsandte Arbeitnehmer ist weder Bevollmächtigter noch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe von HUSCH GMBH. Der entsandte Arbeitnehmer ist nicht zum Inkasso sowie zur Abgabe oder Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen mit Wirkung für und gegen HUSCH GMBH berechtigt.
  • Der Entleiher ist verpflichtet, den entsandten Arbeitnehmer in die Tätigkeit einzuweisen, ihn während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der Entleiher hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Der Entleiher ist insbesondere für die Einhaltung der sich aus § 618 BGB sowie § 11 Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich (Arbeitsschutzrecht). Werden die Bestimmungen des Arbeitsschutzes nicht eingehalten, sind die entsandten Arbeitnehmer berechtigt, die Arbeit zu verweigern, ohne dass HUSCH GMBH den Anspruch auf die vertragliche Vergütung verliert.
  • HUSCH GMBH haftet nicht für Art, Umfang, Ausführung oder Güte der von dem entsandten Arbeitnehmer für den Entleiher verrichteten Arbeiten. Der Entleiher stellt diesbezüglich HUSCH GMBH von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung der dem entsandten Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten entstehen können bzw. gegenüber HUSCH GMBH geltend gemacht werden.
  • Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, ist HUSCH GMBH zur Überlassung von Arbeitnehmern nicht verpflichtet.
  • Grundlage für die Berechnung der Vergütung von HUSCH GMBH ist der vertraglich vereinbarte Stundensatz zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Es gelten insofern folgende Zuschläge: Für jede Mehrarbeitsstunde wird ein Aufschlag von 25 % erhoben. Für Samstagsstunden wird ein Aufschlag von 50 % erhoben, für Sonntagsstunden ein Aufschlag von 100 %, und für Feiertagsstunden wird ein Aufschlag von 100 % erhoben. Bei Arbeitsausführung unter Strahlenschutzbedingungen erhöht sich der Normalstundensatz um 5 %. Als Normalstunden gelten die Stunden, die innerhalb der betrieblich festgesetzten Arbeitszeit des Entleihers ebenfalls als Normalstunden gelten, sofern sie sich in den tariflich festgesetzten Grenzen bewegen. Sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden als vereinbart. Kosten für vom AG veranlasste Dienstreisen werden separat abgerechnet. Fahrzeiten bei Dienstreisen gelten als Normalarbeitszeit.
  • Schließt der Entleiher während der Arbeitnehmerüberlassung oder in einem Zeitraum von weniger als 3 Monaten nach Ende der Überlassung mit dem entsandten Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, der im Zusammenhang mit den im Überlassungsvertrag bezeichneten Fähigkeiten und Tätigkeiten des entsandten Arbeitnehmers steht, so gilt dies als Personalvermittlung. Je Einzelfall stellt HUSCH GMBH dem AG ein angemessenes Honorar zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung.
  • Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Arbeitnehmerüberlassungsverträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
  1. WERKVERTRÄGE
    1. Besondere Bedingungen für Werkverträge

Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen dem AG und HUSCH GMBH gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:

  • Der Auftrag wird grundsätzlich in den Technischen Büros von HUSCH GMBH durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG kann vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können und/oder wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen dies erforderlich machen sollten.
  • Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des AG durchgeführt wird, ausschließlich HUSCH GMBH. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AG, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.
  • Der Leistungsfortschritt wird vom AG durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt. Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:
    • Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Auftragsergebnisses, hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
    • Der AG ist verpflichtet, HUSCH GMBH unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Mängel bekannt werden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält HUSCH GMBH zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalbeiner angemessenen Frist nachzubessern.
    • Wenn der AG trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm HUSCH GMBH schriftlich eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern HUSCH GMBH hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der AG innerhalb einer Frist von 1 Woche die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich spezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der AG beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.
  • HUSCH GMBH leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der AG Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 6. verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem AG kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt 12 Monate ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  1. DIENSTVERTRÄGE
    1. Besondere Bedingungen für Dienstverträge

Ergänzend gelten für Dienstverträge zwischen dem AG und HUSCH GMBH die folgenden besonderen Bedingungen: Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Dienstverträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    1. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
      • Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von HUSCH GMBH ist der jeweilige Sitz der Niederlassung bzw. der Ort des Technischen Büros von HUSCH GMBH, in dem die Auftragsleistung erbracht wird. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Sitz von HUSCH GMBH.
      • Gerichtsstand ist der Sitz von HUSCH GMBH. HUSCH GMBH ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
      • Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln des Internationalen Privatrechts.
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